Die Forschungsvereinigung 
Recycling und Wertstoffverwertung im Bauwesen e.V.    RWB

 
S a t z u n g
der
Forschungsvereinigung
"Recycling und Wertstoffverwertung im Bauwesen e. V."

vom 28. Mai 2001

Präambel

Zur Herstellung und Aufrechterhaltung von Produktions- und Konsumprozessen werden der natürlichen Umwelt u.a. beständig Primärrohstoffe entnommen. Eine gesteigerte industrielle Produktion sowie der zunehmende Verbrauch von Gütern verursachen die Problemkreise des Verbrauchs von unwiederbringlichen Rohstoffen und die Zunahme von Abfällen.

Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes fielen im Jahre 1989 im Baubereich etwa 220 Mio. t Abfälle an. Die bloße Beseitigung dieser Stoffe durch Ablagerung in Deponien oder durch Verbrennung hat Auswirkungen auf die Umweltmedien Boden, Wasser und Luft. Deponieraum ist nicht beliebig vermehrbar. Schädliche Luftverunreinigungen bei der Müllverbrennung müssen vermieden, toxische Sonderabfälle dauerhaft von der Umwelt ferngehalten bzw. abgeschlossen werden.

Bei der Gewinnung von Rohstoffen im Tagebau (Steinbrüche und Kiesgruben) entstehen Umweltschäden. Sind örtliche Lagerstätten erschöpft, stellen die Transporte dieser Primärrohstoffe ein weiteres ökologisches Problem dar.

Die oben aufgezeigten Zusammenhänge zwingen dazu, Sekundärrohstoffe und industrielle Nebenprodukte verstärkt für den Baubereich zu nutzen. Die Möglichkeiten ihrer Anwendung, Fragen der Güteüberwachung und -sicherung sind z. Z. in großen Teilen noch ungeklärt. Es fehlen in weiten Bereichen gesicherte Erkenntnisse über Auswirkungen und Eignung derartiger Materialien.
 

Die Forschungsvereinigung Recycling und Wertstoffverwertung im Bauwesen setzt sich zum Ziele, alle Maßnahmen zu initiieren und zu fördern, damit
- durch die Gewinnung von Sekundärrohstoffen der Verknappung und Verteuerung von Rohstoffen begegnet wird;
- durch Reststoff- und Abfallverwertung die entsorgungsbedürftigen Abfallmengen reduziert werden;
- durch die Verminderung des Abbaus von Primärrohstoffen Landschaftsschäden reduziert und die Belastung der Umwelt durch Materialtransporte minimiert wird;
- durch die vermehrte Verwendung von Sekundärrohstoffen werden Energieeinsparungen erzielt, da diese in der Produktion gegenüber der Verwendung von Primärrohstoffen einen geringeren Energiebedarf haben.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der am 10. Dezember 1992 gegründete Verein führt den Namen "Forschungsvereinigung Recycling und Wertstoffverwertung im Bauwesen e.V." (abgekürzt: RWB),
1.2 Die RWB hat ihren Sitz in Bremen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen werden,   1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technischen Grundlagen zur Verwendung von Recyclingmaterialien und Wertstoffen im Bereich des Bauwesens im Sinne der Präambel dieser Satzung.
2.1 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die
  • - Förderung von Forschungsprojekten zum Einsatz von Recyclingstoffen und Wertstoffen im Bauwesen,
  •   - Entwicklung von Verfahren und Techniken (einschließlich der Maschinentechnik) zur Gewinnung und Aufbereitung,   - Entwicklung von Verfahren und Techniken zur wirtschaftlichen Verwendung,   - Erstellung von Prognosen über allgemeine Kostenentwicklungen bei Baustoffen und der Wirtschaftlichkeit von Recyclingmaterialien,   - Mitwirkung bei der Erarbeitung und Fortschreibung von nationalen und internationalen technischen Regeln und QS-Grundlagen,   - Ausarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien für ein recyclinggerechtes Planen und Bauen,   - Ausarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien für technische Vorgehensweisen,   - Verbreitung und Vorhaltung von Erfahrungen und Erkenntnissen durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen,   - Öffentlichkeitsarbeit über die Notwendigkeit, Möglichkeiten und Vorteile von Recycling und der Wertstoffverwertung im Bauwesen.  
    2.2 Die RWB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die RWB ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Forschungsergebnisse sind der Allgemeinheit zugänglich zu machen.   2.3 Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Mitgliedschaft
     
    Die RWB hat ordentliche, außerordentliche und beratende Mitglieder.
    Schriftliche Anmeldungen zum Beitritt als ordentliches oder außerordentliches Mitglied sind an den Vorstand der RWB zu richten. Der Beitritt zur RWB muß durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
    3.1 Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder können gewerbliche Unternehmen der Bauwirtschaft jedweder Rechtsform und gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsform werden, die Recyclingmaterialien und Wertstoffe im Bereich des Bauwesens erzeugen, aufbereiten, weiterverarbeiten, vertreiben oder verwenden, Ver- und Entsorgungsbetriebe sowie Hersteller der zugehörigen maschinellen Anlagen. Ordentliche Mitglieder können auch Wirtschafts- und Industrieverbände werden, in denen die hier genannten Unternehmen zusammengeschlossen sein können.
       
    3.2 Außerordentliche Mitglieder
    Außerordentliche Mitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen, Körperschaften und Inhaber von Einzelfirmen oder Gesellschafter von BGB-Gesellschaften sowie Behörden werden, die an dem Bestreben des Vereins Anteil nehmen und deren Mitgliedschaft zur Förderung des Vereinszwecks geeignet erscheint.
    Außerdem können Studenten als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, die an einer Universität, Hochschule, Gesamt- oder Fachhochschule immatrikuliert sind.
                3.3 Beratende Mitglieder
    Der Vorstand kann Personen, die sich hinsichtlich der Ziele der RWB besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben oder diese in allgemeiner Hinsicht fördern, als beratende Mitglieder aufnehmen.
                3.4 Mitgliedschaft der RWB in anderen Gremien
    Die RWB kann zur Förderung ihrer Ziele bei anderen Vereinen, Verbänden oder Gesellschaften als Mitglied oder als Förderer eintreten oder eine Zusammenarbeit auf technisch wissenschaftlichem Gebiet vereinbaren.
                3.5 Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet
    - durch Austritt, der zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist und dem Vorstand mit dreimonatiger Frist schriftlich zu erklären ist,
    - durch das Erlöschen einer juristischen Person oder durch den Tod eines persönlichen Mitgliedes,

    - durch Ausschluß eines Mitgliedes bei Handlungen, die gegen die Interessen der RWB gerichtet sind, dieses durch sein Verhalten das Ansehen der RWB oder eines seiner Mitglieder erheblich gefährdet oder geschädigt hat oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Über einen Ausschluß entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.

    Der Vorstand kann nach Abstimmung mit dem Verwaltungsrat gegen ein Mitglied von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes ein Verfahren mit dem Ziel des Ausschlusses eines Mitgliedes aus der RWB einleiten.
    Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
    Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam und ist diesem bei Abwesenheit durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntzugeben,

    - durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein. Der Vorstand kann Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen der RWB gegenüber trotz dreimaliger Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllen, aus dem Verein streichen. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte der RWB bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

    Das ausscheidende Mitglied verliert alle Rechte. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht.
    4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
     
    4.1 Rechte
    Die Mitglieder der RWB haben das Recht und den Anspruch
    - an den Aktivitäten der RWB teilzunehmen;
    - des Zutritts zu den Ergebnissen der von der RWB betreuten wissenschaftlichen Arbeit;
    4.2 Pflichten / Mitgliedsbeitrag

    Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit der RWB zu unterstützen. Von den Mitgliedern der RWB wird ein Beitrag erhoben.

    Die Höhe des Beitrages der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Der Vorstand hat die Pflicht, die Beitragsordnung der wirtschaftlichen Lage der RWB entsprechend fortzuschreiben und von der Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

    Die Beiträge sind innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres fällig.

    Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

    Von beratenden Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

    5. Organe der Forschungsvereinigung Recycling und Wertstoffverwertung im Bauwesen
    Die Organe der RWB sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Verwaltungsrat und der wissenschaftliche Beirat.
    5.1 Mitgliederversammlung
    In jedem Geschäftsjahr ist bis zum 31. Mai eine Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der vom Vorsitzenden der RWB oder einem Vertreter schriftlich mit mindestens vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen ist. Weitere Mitgliederversammlungen sind mit mindestens vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen,
    - wenn der Vorstand es beschließt,

    - wenn der Verwaltungsrat es beschließt,
    - wenn wenigstens 20% der Mitglieder es schriftlich verlangen. 

    Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.

    Eine vom Verwaltungsrat beschlossene oder auf Verlangen der Mitglieder einberufene Mitglie-derversammlung leitet der Vorsitzende des Verwaltungsrates.

    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

    - Entgegennahme von Berichten des wissenschaftlichen Beirates mit den Zielsetzungen der weiteren Arbeit und Beratung der weiteren die RWB betreffenden Aufgaben,
    - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden und Beschlußfassung (Entlastung des Vorstands) darüber,

    - Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Haushaltslage und des Berichtes der Rechnungsprüfer und Beschlußfassung über beide Berichte,

    - Bestätigung der Beitritte,

    - Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplanes,

    - Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Beitragsordnung,

    - Wahl des Vorstandes,

    - Wahl des Verwaltungsrates,

    - Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern,

    - Änderungen der Satzung und Beschlußfassung über die Auflösung der RWB.

    Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch schriftliche Erklärung von einem anderen Mitglied vertreten lassen.

    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

    Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich geheime Abstimmung von mehr als 10% anwesenden/vertretenen Mitgliedern verlangt wird. Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen.

    Satzungsänderungen können nur durch eine schriftliche Abstimmung mit mindestens 3/4 der gültigen anwesenden und/oder vertretenen Stimmen beschlossen werden. Die Beratung einer Satzungsänderung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder wenn wenigsten 20% der Mitglieder diese schriftlich beantragen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist ein begründeter Entwurf der Neufassung der Satzung zu versenden.

    Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
     

              5.2 Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens sechs, höchstens zehn Mitgliedern und ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Geschäftsjahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
    Passiv wahlberechtigt sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder der RWB.

    Der Vorstand leitet die RWB nach Maßgabe der Satzung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Er berät und beschließt in allen Angelegenheiten, die von der Mitgliederversammlung oder vom Verwaltungsrat vorgegeben werden. Er führt die Entscheidungen der Mitgliederversammlung durch und überwacht die laufende Tätigkeit der RWB. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung berichtspflichtig und verantwortlich.

    Der Vorstand beschließt über Forschungsvorhaben.

    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellverteter. Seine Mitglieder sind - jedes einzeln - berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu verteten.

    Der Vorstand wählt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates und beruft beratende Mitglieder. Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats ist Mitglied des Vorstandes der Forschungs-vereinigung mit beratender Stimme.

    Der Vorstand bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle und legt den Aufgabenbereich der Geschäfts-führung fest. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Der Geschäftsführer erhält die Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB.

    Die Tätigkeit im Vorstand ist unentgeltlich; den Mitgliedern können die aus ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten ersetzt werden.
     

              5.3 Verwaltungsrat
    Der Verein kann einen Verwaltungsrat berufen.
    Der Verwaltungsrat berät Vorstand und Mitgliederversammlung in allen grundsätzlichen Fragen der RWB. Er setzt sich für die Ziele der RWB ein und vertritt die Ziele nach außen.

    Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sechs, höchstens neun Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt werden. Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist unentgeltlich; den Mitgliedern können die aus ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten ersetzt werden.

    In den Verwaltungsrat können auch außerordentliche und beratende Mitglieder sowie Mitglieder anderer Gremien gewählt werden.

    Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen.
     

              5.4 Wissenschaftlicher Beirat
    Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand bei der Initiierung und Förderung von Forschungs-vorhaben, sowie in der Arbeit der RWB in allgemeinen wissenschaftlichen Fragen; er führt die fachliche Aufsicht bei Veranstaltungen, Veröffentlichungen und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und er begutachtet Forschungsanträge und begleitet Forschungsvorhaben.
    Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu sieben auf dem Gebiet der RWB wissenschaftlich tätige Mitglieder an, die für eine Dauer von vier Geschäftsjahren vom Vorstand berufen werden.

    Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.

    Die Tätigkeit im wissenschaftlichen Beirat ist unentgeltlich; den Mitgliedern können die aus ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten ersetzt werden.

    6. Rechnungsprüfung
    Die Rechnungsprüfer haben die gesamte Geldwirtschaft für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.
    Die Rechnungsprüfer können einen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der finanziellen Lage der RWB hinzuziehen. Der Wirtschaftsprüfer wird vom Vorstand bestellt.

    Die Rechnungsprüfer werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keinem anderen Organ der RWB angehören.

    Die Tätigkeit als Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich; den Rechnungsprüfern können die aus ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten ersetzt werden.

    7. Auflösung der RWB
    Die RWB kann in einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Abstimmung mit mindestens 3/4 der gültigen anwesenden und vertretenden Stimmen aufgelöst werden.
    Kommt keine ordentliche Mitgliederversammlung zustande, ist innerhalb eines Monats eine ausser-ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese kann mit einfacher Mehrheit den Beschluß fassen.

    Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Vorstandes Liquidator der RWB gemäß § 76 BGB.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuer-begünstigten Zwecken zu verwenden.

    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.