S a t z u n g
der
Forschungsvereinigung
"Recycling und Wertstoffverwertung
im Bauwesen e. V."
vom 28. Mai 2001
Präambel
Zur Herstellung und Aufrechterhaltung von
Produktions- und Konsumprozessen werden der natürlichen Umwelt u.a.
beständig Primärrohstoffe entnommen. Eine gesteigerte industrielle
Produktion sowie der zunehmende Verbrauch von Gütern verursachen die
Problemkreise des Verbrauchs von unwiederbringlichen Rohstoffen und die
Zunahme von Abfällen.
Nach Schätzungen des Statistischen
Bundesamtes fielen im Jahre 1989 im Baubereich etwa 220 Mio. t Abfälle
an. Die bloße Beseitigung dieser Stoffe durch Ablagerung in Deponien
oder durch Verbrennung hat Auswirkungen auf die Umweltmedien Boden, Wasser
und Luft. Deponieraum ist nicht beliebig vermehrbar. Schädliche Luftverunreinigungen
bei der Müllverbrennung müssen vermieden, toxische Sonderabfälle
dauerhaft von der Umwelt ferngehalten bzw. abgeschlossen werden.
Bei der Gewinnung von Rohstoffen im Tagebau
(Steinbrüche und Kiesgruben) entstehen Umweltschäden. Sind örtliche
Lagerstätten erschöpft, stellen die Transporte dieser Primärrohstoffe
ein weiteres ökologisches Problem dar.
Die oben aufgezeigten Zusammenhänge
zwingen dazu, Sekundärrohstoffe und industrielle Nebenprodukte verstärkt
für den Baubereich zu nutzen. Die Möglichkeiten ihrer Anwendung,
Fragen der Güteüberwachung und -sicherung sind z. Z. in großen
Teilen noch ungeklärt. Es fehlen in weiten Bereichen gesicherte Erkenntnisse
über Auswirkungen und Eignung derartiger Materialien.
Die Forschungsvereinigung Recycling und
Wertstoffverwertung im Bauwesen setzt sich zum Ziele, alle Maßnahmen
zu initiieren und zu fördern, damit
- durch die Gewinnung von Sekundärrohstoffen
der Verknappung und Verteuerung von Rohstoffen begegnet wird;
- durch Reststoff- und Abfallverwertung
die entsorgungsbedürftigen Abfallmengen reduziert werden;
- durch die Verminderung des Abbaus von
Primärrohstoffen Landschaftsschäden reduziert und die Belastung
der Umwelt durch Materialtransporte minimiert wird;
- durch die vermehrte Verwendung von Sekundärrohstoffen
werden Energieeinsparungen erzielt, da diese in der Produktion gegenüber
der Verwendung von Primärrohstoffen einen geringeren Energiebedarf
haben.
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der am 10. Dezember 1992 gegründete
Verein führt den Namen "Forschungsvereinigung Recycling und Wertstoffverwertung
im Bauwesen e.V." (abgekürzt: RWB),
1.2 Die RWB hat ihren Sitz in Bremen
und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen werden,
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung
und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technischen Grundlagen
zur Verwendung von Recyclingmaterialien und Wertstoffen im Bereich des
Bauwesens im Sinne der Präambel dieser Satzung.
2.1 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht
durch die
- Förderung von Forschungsprojekten zum
Einsatz von Recyclingstoffen und Wertstoffen im Bauwesen,
- Entwicklung von Verfahren
und Techniken (einschließlich der Maschinentechnik) zur Gewinnung
und Aufbereitung,
- Entwicklung von Verfahren
und Techniken zur wirtschaftlichen Verwendung,
- Erstellung von Prognosen über allgemeine
Kostenentwicklungen bei Baustoffen und der Wirtschaftlichkeit von Recyclingmaterialien,
- Mitwirkung bei der Erarbeitung und Fortschreibung
von nationalen und internationalen technischen Regeln und QS-Grundlagen,
- Ausarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien
für ein recyclinggerechtes Planen und Bauen,
- Ausarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien
für technische Vorgehensweisen,
- Verbreitung und Vorhaltung von Erfahrungen
und Erkenntnissen durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen,
- Öffentlichkeitsarbeit über die
Notwendigkeit, Möglichkeiten und Vorteile von Recycling und der Wertstoffverwertung
im Bauwesen.
2.2 Die RWB verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Die RWB ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Forschungsergebnisse
sind der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
2.3 Die Vereinsmittel dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
Die RWB hat ordentliche, außerordentliche
und beratende Mitglieder.
Schriftliche Anmeldungen zum Beitritt
als ordentliches oder außerordentliches Mitglied sind an den Vorstand
der RWB zu richten. Der Beitritt zur RWB muß durch die Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
3.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können
gewerbliche Unternehmen der Bauwirtschaft jedweder Rechtsform und gewerbliche
Unternehmen jedweder Rechtsform werden, die Recyclingmaterialien und Wertstoffe
im Bereich des Bauwesens erzeugen, aufbereiten, weiterverarbeiten, vertreiben
oder verwenden, Ver- und Entsorgungsbetriebe sowie Hersteller der zugehörigen
maschinellen Anlagen. Ordentliche Mitglieder können auch Wirtschafts-
und Industrieverbände werden, in denen die hier genannten Unternehmen
zusammengeschlossen sein können.
3.2 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder
können solche natürlichen und juristischen Personen, Körperschaften
und Inhaber von Einzelfirmen oder Gesellschafter von BGB-Gesellschaften
sowie Behörden werden, die an dem Bestreben des Vereins Anteil nehmen
und deren Mitgliedschaft zur Förderung des Vereinszwecks geeignet
erscheint.
Außerdem können Studenten
als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, die an einer
Universität, Hochschule, Gesamt- oder Fachhochschule immatrikuliert
sind.
3.3 Beratende Mitglieder
Der Vorstand kann Personen, die
sich hinsichtlich der Ziele der RWB besondere wissenschaftliche Verdienste
erworben haben oder diese in allgemeiner Hinsicht fördern, als beratende
Mitglieder aufnehmen.
3.4 Mitgliedschaft der RWB in anderen Gremien
Die RWB kann zur Förderung
ihrer Ziele bei anderen Vereinen, Verbänden oder Gesellschaften als
Mitglied oder als Förderer eintreten oder eine Zusammenarbeit auf
technisch wissenschaftlichem Gebiet vereinbaren.
3.5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt, der zum Ende
eines Geschäftsjahres möglich ist und dem Vorstand mit dreimonatiger
Frist schriftlich zu erklären ist,
- durch das Erlöschen einer juristischen
Person oder durch den Tod eines persönlichen Mitgliedes,
- durch Ausschluß eines Mitgliedes
bei Handlungen, die gegen die Interessen der RWB gerichtet sind, dieses
durch sein Verhalten das Ansehen der RWB oder eines seiner Mitglieder erheblich
gefährdet oder geschädigt hat oder bei Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte. Über einen Ausschluß entscheidet auf Antrag die
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann nach Abstimmung
mit dem Verwaltungsrat gegen ein Mitglied von sich aus oder auf Antrag
eines Mitgliedes ein Verfahren mit dem Ziel des Ausschlusses eines Mitgliedes
aus der RWB einleiten.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden
Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über
den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes wird
sofort mit der Beschlußfassung wirksam und ist diesem bei Abwesenheit
durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntzugeben,
- durch Streichung der Mitgliedschaft aus
dem Verein. Der Vorstand kann Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen
der RWB gegenüber trotz dreimaliger Mahnung innerhalb einer angemessenen
Frist nicht erfüllen, aus dem Verein streichen. Die Mahnung muß
mit eingeschriebenem Brief an die letzte der RWB bekannte Anschrift des
Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch
wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Das ausscheidende Mitglied verliert
alle Rechte. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Rechte
Die Mitglieder der RWB haben das
Recht und den Anspruch
- an den Aktivitäten der RWB teilzunehmen;
- des Zutritts zu den Ergebnissen der
von der RWB betreuten wissenschaftlichen Arbeit;
4.2 Pflichten / Mitgliedsbeitrag
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die
Arbeit der RWB zu unterstützen. Von den Mitgliedern der RWB wird ein
Beitrag erhoben.
Die Höhe des Beitrages der ordentlichen
und außerordentlichen Mitglieder wird durch eine Beitragsordnung
geregelt. Der Vorstand hat die Pflicht, die Beitragsordnung der wirtschaftlichen
Lage der RWB entsprechend fortzuschreiben und von der Mitgliederversammlung
genehmigen zu lassen.
Die Beiträge sind innerhalb der ersten
drei Monate des Geschäftsjahres fällig.
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil
der Satzung.
Von beratenden Mitgliedern wird kein Beitrag
erhoben.
5. Organe der Forschungsvereinigung Recycling
und Wertstoffverwertung im Bauwesen
Die Organe der RWB sind die Mitgliederversammlung,
der Vorstand, der Verwaltungsrat und der wissenschaftliche Beirat.
5.1 Mitgliederversammlung
In jedem Geschäftsjahr ist
bis zum 31. Mai eine Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der vom Vorsitzenden
der RWB oder einem Vertreter schriftlich mit mindestens vierwöchiger
Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen ist. Weitere Mitgliederversammlungen
sind mit mindestens vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen,
- wenn der Vorstand
es beschließt,
- wenn der Verwaltungsrat
es beschließt,
- wenn wenigstens 20% der Mitglieder es
schriftlich verlangen.
Die Frist beginnt mit dem
Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Mitgliederversammlungen
werden vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem Stellvertreter geleitet.
Eine vom Verwaltungsrat beschlossene oder
auf Verlangen der Mitglieder einberufene Mitglie-derversammlung leitet
der Vorsitzende des Verwaltungsrates.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Entgegennahme von Berichten
des wissenschaftlichen Beirates mit den Zielsetzungen der weiteren Arbeit
und Beratung der weiteren die RWB betreffenden Aufgaben,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorsitzenden und Beschlußfassung (Entlastung des Vorstands) darüber,
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
über die Haushaltslage und des Berichtes der Rechnungsprüfer
und Beschlußfassung über beide Berichte,
- Bestätigung der Beitritte,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden
Haushaltsplanes,
- Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden
Beitragsordnung,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl des Verwaltungsrates,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern und
deren Stellvertretern,
- Änderungen der Satzung und Beschlußfassung
über die Auflösung der RWB.
Jedes ordentliche und außerordentliche
Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch schriftliche Erklärung
von einem anderen Mitglied vertreten lassen.
Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse werden in offener Abstimmung
gefasst, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich geheime Abstimmung
von mehr als 10% anwesenden/vertretenen Mitgliedern verlangt wird. Wahlen
sind in geheimer Abstimmung durchzuführen.
Satzungsänderungen können nur
durch eine schriftliche Abstimmung mit mindestens 3/4 der gültigen
anwesenden und/oder vertretenen Stimmen beschlossen werden. Die Beratung
einer Satzungsänderung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder wenn
wenigsten 20% der Mitglieder diese schriftlich beantragen. Mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung ist ein begründeter Entwurf der Neufassung
der Satzung zu versenden.
Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen
ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse und das
Ergebnis von Wahlen enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens
mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
5.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens
sechs, höchstens zehn Mitgliedern und ist von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Geschäftsjahren
zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
Passiv wahlberechtigt sind
ordentliche und außerordentliche Mitglieder der RWB.
Der Vorstand leitet die RWB nach Maßgabe
der Satzung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht
Bestandteil der Satzung ist. Er berät und beschließt in allen
Angelegenheiten, die von der Mitgliederversammlung oder vom Verwaltungsrat
vorgegeben werden. Er führt die Entscheidungen der Mitgliederversammlung
durch und überwacht die laufende Tätigkeit der RWB. Der Vorstand
stellt den Haushaltsplan auf. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung
berichtspflichtig und verantwortlich.
Der Vorstand beschließt über
Forschungsvorhaben.
Der Vorstand wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellverteter. Seine
Mitglieder sind - jedes einzeln - berechtigt, den Verein gerichtlich
und außergerichtlich zu verteten.
Der Vorstand wählt die Mitglieder
des wissenschaftlichen Beirates und beruft beratende Mitglieder. Der Vorsitzende
des Wissenschaftlichen Beirats ist Mitglied des Vorstandes der Forschungs-vereinigung
mit beratender Stimme.
Der Vorstand bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle
und legt den Aufgabenbereich der Geschäfts-führung fest. Der
Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Der Geschäftsführer
erhält die Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB.
Die Tätigkeit im Vorstand ist unentgeltlich;
den Mitgliedern können die aus ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten
ersetzt werden.
5.3 Verwaltungsrat
Der Verein kann einen Verwaltungsrat
berufen.
Der Verwaltungsrat berät
Vorstand und Mitgliederversammlung in allen grundsätzlichen Fragen
der RWB. Er setzt sich für die Ziele der RWB ein und vertritt die
Ziele nach außen.
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens
sechs, höchstens neun Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt werden. Die
Tätigkeit im Verwaltungsrat ist unentgeltlich; den Mitgliedern können
die aus ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten ersetzt werden.
In den Verwaltungsrat können auch
außerordentliche und beratende Mitglieder sowie Mitglieder anderer
Gremien gewählt werden.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist zu allen Vorstandssitzungen
einzuladen.
5.4 Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat berät
den Vorstand bei der Initiierung und Förderung von Forschungs-vorhaben,
sowie in der Arbeit der RWB in allgemeinen wissenschaftlichen Fragen; er
führt die fachliche Aufsicht bei Veranstaltungen, Veröffentlichungen
und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und er begutachtet Forschungsanträge
und begleitet Forschungsvorhaben.
Dem wissenschaftlichen Beirat gehören
bis zu sieben auf dem Gebiet der RWB wissenschaftlich tätige Mitglieder
an, die für eine Dauer von vier Geschäftsjahren vom Vorstand
berufen werden.
Der wissenschaftliche Beirat wählt
aus seiner Mitte einen Sprecher.
Die Tätigkeit im wissenschaftlichen
Beirat ist unentgeltlich; den Mitgliedern können die aus ihrer Tätigkeit
entstandenen Kosten ersetzt werden.
6. Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer haben
die gesamte Geldwirtschaft für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.
Die Rechnungsprüfer können
einen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der finanziellen Lage der
RWB hinzuziehen. Der Wirtschaftsprüfer wird vom Vorstand bestellt.
Die Rechnungsprüfer werden für
einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Sie dürfen keinem anderen Organ der RWB angehören.
Die Tätigkeit als Rechnungsprüfer
ist ehrenamtlich; den Rechnungsprüfern können die aus ihrer Tätigkeit
entstandenen Kosten ersetzt werden.
7. Auflösung der RWB
Die RWB kann in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Abstimmung mit mindestens
3/4 der gültigen anwesenden und vertretenden Stimmen aufgelöst
werden.
Kommt keine ordentliche Mitgliederversammlung
zustande, ist innerhalb eines Monats eine ausser-ordentliche Mitgliederversammlung
durchzuführen. Diese kann mit einfacher Mehrheit den Beschluß
fassen.
Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende
des Vorstandes Liquidator der RWB gemäß § 76 BGB.
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuer-begünstigten
Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
durchgeführt werden.
|
|